GEG § 47 – Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel
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Kernfakten
| Pflicht | Frist | Schwellenwert / Bedingung |
|---|---|---|
| Dämmung oberste Geschossdecke (oder Dach) | 2 Jahre nach Eigentumsübergang | U-Wert ≤ 0,24 W/(m²·K) |
| Dämmung Heizungs-/Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen | 2 Jahre | Mindestdämmstärken nach GEG Anlage 8 |
| Austausch alter Konstanttemperatur-Heizkessel | 2 Jahre | Kessel älter als 30 Jahre |
| Schutzklausel selbstgenutzte 1-2-Familienhäuser | – | Eigentümer wohnte am 1.2.2002 dort |
| Wirtschaftlichkeitsklausel | – | wenn Kosten nicht innerhalb angemessener Zeit durch Einsparungen wieder hereinkommen |
Pflicht 1: Dämmung der obersten Geschossdecke
- Pflicht für oberste Geschossdecken, die ein beheiztes Wohngebäude nach oben gegen unbeheizten Dachraum abgrenzen.
- Alternativ kann das Dach gedämmt werden, dann ist die Geschossdecke befreit.
- Mindeststandard: U-Wert maximal 0,24 W/(m²·K).
- Ausnahme: bereits ausreichend gedämmt (U-Wert ≤ 0,24 bereits erreicht).
Pflicht 2: Rohrdämmung
- Heizungs- und Warmwasserrohre, die durch unbeheizte Räume (Keller, Dachboden) verlaufen, müssen gedämmt werden.
- Mindestdämmstärken in GEG Anlage 8 geregelt.
- Zweck: Reduzierung der Wärmeverluste.
Pflicht 3: Heizkesseltausch
- Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
- Ausnahmen: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
- Im Kontext GEG → GMG: Diese 30-Jahres-Regel bleibt vorerst bestehen, könnte aber durch das GMG ab 2026 angepasst werden.
Wer ist betroffen?
Pflichtig: Neue Eigentümer von Bestandsgebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, oder von Ein-/Zweifamilienhäusern, wenn sie das Haus nicht selbst bewohnen oder am 1.2.2002 nicht selbst bewohnten.
Schutzklausel (§ 47 Abs. 3 GEG): Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1.2.2002 dort bereits wohnten, sind von den Nachrüstpflichten befreit. Erst bei Eigentumsübergang (Verkauf, Erbschaft, Schenkung) muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren nachrüsten.
Wirtschaftlichkeitsklausel (§ 47 Abs. 4)
Pflichten entfallen, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Im Zweifel sollte ein Energieberater diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dokumentieren.
Sanktionen
Verstöße gegen die Nachrüstpflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 108 GEG).
Quellen
- § 47 GEG im Volltext: gesetze-im-internet.de
- BBSR GEG-Infoportal – Nachrüstpflichten: bbsr-geg.bund.de
- Energie-Fachberater – Nach Hauskauf oder Erbe: energie-fachberater.de